§ 1 – Name und Sitz
- Der Name des Vereins lautet: Förderverein Biologische Kreislaufwirtschaft
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach lautet der Name des Vereins Förderverein Biologische Kreislaufwirtschaft e. V. - Der Verein hat seinen Sitz in 09123 Chemnitz, Rödelwaldstraße 24.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von:
- ökologischer Landwirtschaft
- Bildung
- Naturschutz
- Tierschutz
- Natur
- Kreislaufwirtschaft in der biologischen Landwirtschaft
- Erhalt von Brauchtum
- Gesundheitsförderung
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Angebote an Schulen
- Seminare in Kräuterkunde
- biologische Tierhaltung
- Kochkurse
- Kurse zum Haltbarmachen von Lebensmitteln
- Angebote für Menschen mit Behinderung und Demenz
- Natur- und Tierbegegnungen
Der Verein ist gemeinnützig gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8, 14, 16, 23 AO.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären und ist nur zum
Ende eines Kalenderjahres mit 1 Monat Kündigungsfrist möglich. - Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
- vereinsschädigendem Verhalten
- Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- Beitragsrückstand von mindestens 1 Jahr trotz zweimaliger Mahnung
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
- Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied ordentliche Gerichte anrufen (aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft).
§ 7 – Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden oder erlassen.
§ 8 – Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter(in)
- dem/der Kassierer(in)
- Amtszeit: 2 Jahre, mit Weiterführung bis zur Neuwahl.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt (falls gewünscht kann der Passus „zwei gemeinsam“ wie im Formular mit aufgenommen werden).
- Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein; Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 – Mitgliederversammlung
- Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Annahme der Jahresberichte
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme/Ausschluss in Berufungsfällen
- Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
§ 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einladung erfolgt schriftlich mit 2 Wochen Frist und Tagesordnung.
- Die Frist beginnt am Tag nach Absendung.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können bis eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.
- Anträge zu Satzungsänderung, Abwahl des Vorstands oder Vereinsauflösung können nur behandelt werden, wenn sie bereits in der Einladung standen.
- Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Leitung durch den/die 1. Vorsitzende(n); im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertretende(n).
- Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung nur mit schriftlicher Vollmacht.
Beschlussfassung:
- einfache Mehrheit
- Satzungsänderung: 51 % der anwesenden Mitglieder
- Auflösung des Vereins: 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Ein Protokoll ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 – Kassenprüfung
- Auf der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt.
- Amtszeit: 2 Jahre.
- Die Kassen und Geschäfte sind mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
§ 13 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an
Stadthalten Chemnitz e. V.,
der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 – Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 28.04.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

