§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet: Förderverein Biologische Kreislaufwirtschaft
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Danach lautet der Name des Vereins Förderverein Biologische Kreislaufwirtschaft e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 09123 Chemnitz, Rödelwaldstraße 24.

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von:

  • ökologischer Landwirtschaft
  • Bildung
  • Naturschutz
  • Tierschutz
  • Natur
  • Kreislaufwirtschaft in der biologischen Landwirtschaft
  • Erhalt von Brauchtum
  • Gesundheitsförderung

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Angebote an Schulen
  • Seminare in Kräuterkunde
  • biologische Tierhaltung
  • Kochkurse
  • Kurse zum Haltbarmachen von Lebensmitteln
  • Angebote für Menschen mit Behinderung und Demenz
  • Natur- und Tierbegegnungen

Der Verein ist gemeinnützig gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8, 14, 16, 23 AO.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  5. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  4. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären und ist nur zum
    Ende eines Kalenderjahres mit 1 Monat Kündigungsfrist möglich.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
    • vereinsschädigendem Verhalten
    • Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
    • Beitragsrückstand von mindestens 1 Jahr trotz zweimaliger Mahnung
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
  5. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied ordentliche Gerichte anrufen (aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft).

§ 7 – Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder erlassen.

§ 8 – Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der Stellvertreter(in)
    • dem/der Kassierer(in)
  2. Amtszeit: 2 Jahre, mit Weiterführung bis zur Neuwahl.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt (falls gewünscht kann der Passus „zwei gemeinsam“ wie im Formular mit aufgenommen werden).
  5. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein; Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben:
    • Wahl und Abwahl des Vorstands
    • Entlastung des Vorstands
    • Annahme der Jahresberichte
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Beiträge
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
    • Entscheidung über Aufnahme/Ausschluss in Berufungsfällen
  2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§ 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einladung erfolgt schriftlich mit 2 Wochen Frist und Tagesordnung.
  2. Die Frist beginnt am Tag nach Absendung.
  3. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können bis eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.
  4. Anträge zu Satzungsänderung, Abwahl des Vorstands oder Vereinsauflösung können nur behandelt werden, wenn sie bereits in der Einladung standen.
  5. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Leitung durch den/die 1. Vorsitzende(n); im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertretende(n).
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung nur mit schriftlicher Vollmacht.

Beschlussfassung:

  • einfache Mehrheit
  • Satzungsänderung: 51 % der anwesenden Mitglieder
  • Auflösung des Vereins: 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Ein Protokoll ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 – Kassenprüfung

  1. Auf der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt.
  2. Amtszeit: 2 Jahre.
  3. Die Kassen und Geschäfte sind mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

§ 13 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an
Stadthalten Chemnitz e. V.,
der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 28.04.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.